Online-Shop LaCoperta
Deklarierte die kosmetische Industrie ihre Produkte falsch? Seit gut einem Jahr gibt es jetzt die Werbeaussagen-Verordnung der EU.
Seit gut einem Jahr ist die Verordnung EU 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen in Kraft. Das es einer solchen Verordnung bedarf, lässt darauf schließen, das die kosmetische Industrie übermäßig falsche Aussagen auf kosmetischen Produkten deklarierte.
Wie in jedem anderen Bereich auch, gibt es schwarze Schafe. Meistens sind sie es, die den Gesetzgeber dazu bringen, etwas zu regulieren. Im Online-Bereich war es erst kürzlich die allseits bekannte Button-Regelung. Hier griff der Gesetzgeber ein, um sogenannte Abofallen zu verhindern. Bei den online-Shops war dieses Problem nicht, aber sie wurden durch die gesetzgeberische Arbeit ebenfalls dazu veranlasst, ihre Buttons zu ändern. Genauso kann man es im Bereich der Kosmetik sehen.
Die ebenfalls von der EU herausgegebene beispielhafte Anleitung gibt einen Eindruck, wo die meisten Problemfälle vorgelegen haben:
Rechtliche Aussagen
In der Werbung darf nicht mit rechtlichen Aussagen geworben werben. Aussagen wie „das Produkt entspricht der Kosmetik Verordnung“ ist nicht erlaubt, da alle Produkte in der EU der Kosmetikverordnung entsprechen müssen. Dazu gehört, das jedes Produkt einem mikrobiologischen Belastungstest unterzogen wurde. Dieser mikrobiologische Belastungstest ist Bestandteil der Sicherheitsbewertung, die für jedes kosmetische Produkt zwingend erforderlich ist. Und drittens ist jedes Produkt in der EU zu notifizieren, also in Brüssel anzumelden. Eine zeitaufwändige und teure Prozedur.
Des weiteren darf nicht mit Aussagen bezüglich verbotener Stoffe geworben werden. Die Aussage „das Produkt enthält nicht Stoff A“ ist untersagt, wenn der Stoff A in der Kosmetik verboten ist. Ist der Stoff A in der Kosmetik erlaubt, aber im Produkt eingearbeitet, darf diese Aussage auch nicht gemacht werden.
Aussagen zur Wirksamkeit
„48 h Effekt“ oder ähnliche Aussagen müssen durch Untersuchungen belegt sein. Ebenso sind Aussagen, die sich auf die Wirksamkeit des kosmetischen Produktes beziehen, durch Untersuchungen zu belegen. Der Endanwender kann sich auf diese Aussagen verlassen. Er hat kein Recht, die Untersuchungsergebnisse zu erfahren, sie unterliegen weiterhin der Geheimhaltung.
Aussagen im Umgang mit Wettbewerbern
Aussagen wie „im Gegensatz zum Produkt X enthält unser Produkt nicht den Inhaltsstoff Y“ sollte man unterlassen, um die Fairness zwischen den Anbietern zu wahren. Dazu gehören auch Aussagen wie „Sehr gut verträglich, da frei von Mineralöl“. Ein bekannter Anbieter von Massageölen deklariert ein Produkt, welches hauptsächlich aus Minerölkomponenten besteht als natürlich. Für Anhänger der Naturkosmetik ein absolutes no go, aber letztlich ist Mineralöl ein Produkt, welches natürlich in unserem Erdinnern entsteht. Die Aussage ist korrekt, wird aber unterschiedlich interpretiert.
Projektmanagement Chemie und Kosmetik
Da in dem abgelaufenen Jahr keine schwerwiegenden Gerichtsverfahren zum Thema Werbeaussagen bekannt geworden sind, ist davon auszugehen, dass diese Verordnung im Prinzip der Harmonisierung in der EU dient. Für den Verbraucher bedeutet dies, dass er sich im wesentlichen auf die Werbeaussagen in der Kosmetik verlassen kann. Dies gilt natürlich auch für die kosmetischen Produkte, die im Online-Shop LaCoperta vertrieben werden. LaCoperta arbeitet eng mit dem Unternehmen FEKUNDA zusammen, das Produkte auch auf seine Werbeaussagen überprüft.